Über- bzw. Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz

Mit unserem 393. Kita-Newsletter haben wir bereits über das weitere Vorgehen ab dem 22. Februar 2021 informiert. Wir möchten im Folgenden genauer erläutern, wie die Regelung zur 7-Tage-Inzidenz in der Verordnung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege genau ausgestaltet wurde.

Die 7-Tage-Inzidenz bildet die Corona-Fälle der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ab. Steigt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt über den Wert von 100, so ist ab dem darauffolgenden Tag nur noch eine Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen zulässig, wie sie bereits in der Zeit vom 16. Dezember 2020 bis zum 21. Februar 2021 praktiziert wurde.

Sinkt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt unter den Wert von 100, so ist ab dem darauffolgenden Tag wieder die Betreuung aller Kinder zulässig.

Die Kreisverwaltungsbehörden werden amtlich bekanntmachen, sobald der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 über- oder unterschritten wird. Wir haben die Jugendämter gebeten, Sie über die amtlichen Bekanntmachungen zu informieren. Wir möchten auch Sie bitten, die Entwicklung der Inzidenzwerte gerade für Ihren Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt genau zu verfolgen, um vorausschauend gut reagieren zu können.

Der rechtzeitige Austausch mit den Kolleginnen und Kollegen in den Kreisverwaltungsbehörden sowie der Eltern im Falle eine Annäherung an den kritischen Wert 100 schafft notwendige zeitliche Handlungsspielräume, die Einrichtungen und Eltern gleichermaßen brauchen.


Die Kreisverwaltungsbehörden sind angehalten, auf Grundlage der Datenlage im jeweiligen Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt bis spätestens Freitag, den 19. Februar 2021, 12:00 Uhr, das Infektionsgeschehen abzuschätzen und zu entscheiden, ob der Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen im betreffenden Landkreis bzw. in der betreffenden kreisfreien Stadt am 22. Februar 2021 aufgenommen werden kann. Die Jugendämter werden gebeten, die Informationen an Sie weiterzugeben.

Aktualisierter Rahmenhygieneplan


Der Rahmenhygieneplan wurde aktualisiert. Seitens des Familienministeriums wird wie bereits angekündigt den Beschäftigten in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen empfohlen, medizinische Gesichtsmasken statt Alltagsmasken zu tragen. Zu betonen ist, dass weiterhin Maskenpflicht für die Beschäftigten auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte (z.B. Garderobe, Flur etc.) und auch am Arbeitsplatz (z.B. Gruppenraum, Schlafraum etc.) herrscht, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Für externe Besucherinnen und Besucher (Eltern, Lieferantinnen und Lieferanten etc.) gilt zum Schutz der Beschäftigten ab sofort in der Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen
Gesichtsmaske bzw. einer Maske mit gleichwertig genormtem Standard (z.B. FFP2-Maske).

Den aktualisierten Rahmenhygieneplan finden Sie hier. Auf unserer Homepage finden Sie außerdem FAQ und weitere Informationen zur aktuellen Situation in der Kindertagesbetreuung.

Offene Konzepte in den Kindertageseinrichtungen sind weiterhin nicht möglich. Wir möchten allerdings darauf hinweisen, dass eine bestimmte Gruppengröße nicht vorgegeben wird. Das Personal kann wie bisher, wenn es die Personaldecke nicht anders zulässt, in den Randzeiten gruppenübergreifend eingesetzt werden, um die gebuchten Zeiten anbieten zu können. Sollten Sie coronabedingt, z.B. aufgrund fehlenden Personals, nicht dazu in der Lage sein, Ihre regulären Öffnungszeiten aufrechtzuerhalten, so können Sie sich vertrauensvoll an Ihre Fachaufsichtsbehörde wenden.

Hortbetrieb und Wechselunterricht an Grundschulen
Wir möchten Sie außerdem darüber informieren, wie mit Schulkindern, die im Distanzunterricht zuhause beschult werden, umzugehen ist. Schulkinder, die im Distanzunterricht beschult werden, dürfen vor oder nach dem Distanzunterricht in ihrer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle im Rahmen des bestehenden Betreuungsvertrags unter Berücksichtigung des Rahmenhygieneplans und des Hygieneplans der Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle betreut werden. Dies gilt, solange die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle geschlossen sind, nur, soweit die Notbetreuung in Anspruch genommen wird.

Für die Kindertageseinrichtungen besteht keine Verpflichtung zur Bildung, Betreuung und Erziehung in den regulären Unterrichtszeiten. Sofern Schulkinder während der Schulzeit auf freiwilliger Basis auch am Vormittag in der Kindertageseinrichtung betreut werden, besteht gemäß § 25 Abs. 2 AVBayKiBiG in der Zeit von 8.00 Uhr bis 11.00 Uhr kein Anspruch auf die kindbezogene Förderung. Sofern die bisherigen Betreuungszeiten aufgrund des Distanzunterrichts nicht ausreichen, kann mit den Eltern eine neue Buchungszeit vereinbart werden, die nach den üblichen förderrechtlichen Grundsätzen abgerechnet werden kann. Kurzzeitige, nicht regelmäßige Abweichungen von der Buchungszeit können im Wege der Ferien- und Kurzzeitbuchung berücksichtigt werden. § 25 Abs. 2 AVBayKiBiG ist dabei zu beachten.

Organisierte Spielgruppen


Organisierte Spielgruppen dürfen nach der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) ab dem 22. Februar 2021 noch nicht wieder öffnen. Wir werden umgehend darüber informieren, sobald sich im Hinblick auf die Spielgruppen Änderungen ergeben.

Daten zur Auslastung der Kinderbetreuung

Wir möchten Sie des Weiteren darüber informieren, dass wir das Modul im KiBiG.web, in das Sie bislang die Daten zur Auslastung der Notbetreuung eintragen konnten, bis Ende März 2021 erweitert haben. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie – wie bisher – die Zahl der Kinder eintragen könnten, die Ihre Kindertageseinrichtung tatsächlich besuchen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie sich in der Notbetreuung oder im eingeschränkten Regelbetrieb befinden. Wir benötigen lediglich die Daten auf Auslastung Ihrer Kindertageseinrichtung. Weitere Eintragungen müssen nicht vorgenommen werden (z.B. Reihentestungen).


Mit freundlichen Grüßen Ihr Referat V 3 – Kindertagesbetreuung