Liebe Eltern,
die Bayerische Staatsregierung hat am 26. Januar 2021 entschieden, Eltern, wie auch schon in den Monaten April, Mai und Juni 2020, pauschal bei den Elternbeiträgen zu entlasten.
Der Beitragsersatz gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 für die Monate Januar 2021 und Februar 2021. Die Bayerische Staatsregierung und die Kommunalen Spitzenverbände in Bayern haben vereinbart, dass der Freistaat 70 Prozent der Kosten des Beitragsersatzes trägt und die Kommunen sich mit 30 Prozent beteiligen.
Der Freistaat leistet seinen Anteil unabhängig von einer kommunalen Beteiligung im Einzelfall. Der Beitragsersatz ist ein Angebot an die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegestellen. Diese
können den Beitragsersatz in Anspruch nehmen (und dürfen dann keine Elternbeiträge verlangen), müssen dies aber nicht. Das bedeutet, die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen können sich auch dafür entscheiden, die Elternbeiträge weiter von Ihnen zu verlangen.
Ob und in welchem Umfang Elternbeiträge trotz der Schließungen
geschuldet sind, richtet sich nach Ihrem Betreuungsvertrag bzw. der kommunalen Satzung.
Sie können unter folgenden Voraussetzungen vom Beitragsersatz profitieren bzw. sind vom Elternbeitrag befreit:
- Ihre Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle wird nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) gefördert und hat sich dafür entschieden, am Angebot Beitragsersatz teilzunehmen und
- Ihr Kind hat die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle im betreffenden Monat an nicht mehr als fünf Tagen besucht.
Beispiel:
Ihr Kind besucht die Kindertageseinrichtung im Januar 2021 insgesamt an sieben Tagen und im Februar 2021 an insgesamt fünf Tagen.
Für den Monat Januar 2021 kann kein Beitragsersatz geleistet werden, da die Bagatellgrenze von fünf Tagen überschritten wurde. Für den Monat Februar 2021 hingegen kann der Beitragsersatz erfolgen.
Sollten die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nach dem 14. Februar 2021 wieder öffnen, so können Sie dennoch auch im Februar vom Beitragsersatz profitieren, wenn Sie Ihr Kind im Februar 2021 freiwillig an nicht mehr als fünf Tagen in die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle bringen.
Sie müssen im Hinblick auf den Beitragsersatz nichts weiter tun – Ihre Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle wird, sofern sie am Beitragsersatz teilnimmt, die Elternbeiträge entweder nicht erheben oder Ihnen zurückerstatten. Hierfür werden wir noch eine Frist bestimmen. Der Elternbeitrag umfasst übrigens alle Kosten, die Sie als Eltern für die Betreuung Ihres Kindes an den Träger leisten müssen, unabhängig davon, ob sie als Elternbeitrag oder anders bezeichnet werden. Davon umfasst sind insbesondere auch die Aufwendungen für das Mittagessen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Referat V3 – Kindertagesbetreuung