die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) durch den Bund hat auch Auswirkungen auf die Bayerische lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung (BaylfSMV), die daher angepasst wurde.
Im Folgenden möchten wir Ihnen die Änderungen, die den Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen betreffen, darlegen.
Bislang haben die Kreisverwaltungsbehörden jeweils am Freitag den für die kommende Woche maßgeblichen lnzidenzwert festgestellt. Danach richtete sich dann, ob die Kindertageseinrichtungen im (eingeschränkten) Regelbetrieb (7- Tage-lnzidenz unter 100) bzw. lediglich eine Notbetreuung (7- Tage-lnzidenz über 100) anbieten durften. Nach der mit Wirkung zum 23. April 2021 geänderten 12. Bay/fSMV (§ 3) gilt ab sofort Folgendes:
Ist nach § 28b /fSG oder dieser Verordnung die Geltung von Regelungen an eine bestimmte 7- Tage-lnzidenz geknüpft, gilt:
- überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-lnzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft.
- Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte 7- Tage-lnzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft.
- Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat unverzüglich amtlich bekanntzumachen, sobald ein relevanter Schwellenwert der 7-Tage-lnzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über- oder an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde.
- Abweichend von Nm. 1 bis 3 macht das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege an dem Tag, an dem § 28b /fSG in Kraft tritt, für alle Landkreise und kreisfreien Städte die für sie maßgebliche lnzidenzeinstufung bekannt; ab dem auf diese Bekanntmachung folgenden Tag finden dort die an die jeweilige lnzidenzeinstufung geknüpften Maßnahmen Anwendung.
Auch § 4 der 12. BaylfSMV wurde angepasst. Private Betreuungsgemeinschaften (Kinder aus zwei Haushalten werden gemeinsam von einer Person betreut) sind danach nun nicht mehr zulässig. Im Rahmen der Kontaktbeschränkungen ist es auch in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7- Tage-lnzidenz über 100 jedoch weiterhin zulässig, dass ein haushaltsfremdes Kind betreut wird (= ein Haushalt+ eine weitere Person).
Referat V3 – Kindertagesbetreuung